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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs§ 10 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 Z 2 bis 4 ist der Landesbuchhaltung schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular auf elektronischem Weg mitzuteilen. Diese Mitteilung muss beinhalten:
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(3) Die Festlegung der Anordnungsbefugnis und allfällige Änderungen sind dem jeweils zuständigen ausführenden Organ und der Landesbuchhaltung umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die/der Anordnungsbefugte hat eigenhändig mit voller Unterschrift zu unterfertigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Eine elektronische Unterschrift ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.
(5) Durch Unterfertigung der Anordnung wird von der/dem Anordnungsbefugten neben der Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten auch das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung bestätigt, insbesondere dass
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(2) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs§ 10 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 Z 2 bis 4 ist der Landesbuchhaltung schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular auf elektronischem Weg mitzuteilen. Diese Mitteilung muss beinhalten:
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(3) Die Festlegung der Anordnungsbefugnis und allfällige Änderungen sind dem jeweils zuständigen ausführenden Organ und der Landesbuchhaltung umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die/der Anordnungsbefugte hat eigenhändig mit voller Unterschrift zu unterfertigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Eine elektronische Unterschrift ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.
(5) Durch Unterfertigung der Anordnung wird von der/dem Anordnungsbefugten neben der Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten auch das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung bestätigt, insbesondere dass
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