Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen sind die entsprechenden Geschäftsstücke und Belege (z. B. Eingangsrechnungen im Original, Ausgangsrechnungen, dazu gehörige Bestellscheine und Lieferscheine, Regierungssitzungsbeschlüsse und Konsignationslisten), aus denen der Sachverhalt hervorgeht, anzuschließen.
(3) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark unterliegen, sind den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen abweichend von Abs. 2 außer allfälligen Regierungssitzungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(4) Anordnungen zu Lasten der voranschlagswirksamen Gebarung dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahresbudgetbeträge bzw. der genehmigten Teilbeträge (Kreditsechstel) geleistet werden. Anordnungen zu Lasten der voranschlagsunwirksamen Gebarung können nur bei Vorhandensein der notwendigen Kassenmittel durchgeführt werden.
(5) Sind Fälligkeiten allgemein durch Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so rechtzeitig zu treffen, dass die Vollziehung durch die Landesbuchhaltung zum Fälligkeitstermin gewährleistet ist.
(2) Den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen sind die entsprechenden Geschäftsstücke und Belege (z. B. Eingangsrechnungen im Original, Ausgangsrechnungen, dazu gehörige Bestellscheine und Lieferscheine, Regierungssitzungsbeschlüsse und Konsignationslisten), aus denen der Sachverhalt hervorgeht, anzuschließen.
(3) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark unterliegen, sind den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen abweichend von Abs. 2 außer allfälligen Regierungssitzungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(4) Anordnungen zu Lasten der voranschlagswirksamen Gebarung dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahresbudgetbeträge bzw. der genehmigten Teilbeträge (Kreditsechstel) geleistet werden. Anordnungen zu Lasten der voranschlagsunwirksamen Gebarung können nur bei Vorhandensein der notwendigen Kassenmittel durchgeführt werden.
(5) Sind Fälligkeiten allgemein durch Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so rechtzeitig zu treffen, dass die Vollziehung durch die Landesbuchhaltung zum Fälligkeitstermin gewährleistet ist.