§ 11 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Erteilung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge obliegt mit Ausnahme der Ersatzaufträge den haushaltsführenden Stellen nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Belege§ 11 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind, sobald der dem Geschäftsfall zugrundeliegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen und an das ausführende Organ weiterzuleiten. Ersatzaufträge werden als Buchungsunterlage von der Landesbuchhaltung erstellt.

(2) Den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen sind die entsprechenden Geschäftsstücke und Belege (z. B. Eingangsrechnungen im Original, Ausgangsrechnungen, dazu gehörige Bestellscheine und Lieferscheine, Regierungssitzungsbeschlüsse und Konsignationslisten), aus denen der Sachverhalt hervorgeht, anzuschließen.

(3) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark unterliegen, sind den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen abweichend von Abs. 2 außer allfälligen Regierungssitzungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.

(4) Anordnungen zu Lasten der voranschlagswirksamen Gebarung dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahresbudgetbeträge bzw. der genehmigten Teilbeträge (Kreditsechstel) geleistet werden. Anordnungen zu Lasten der voranschlagsunwirksamen Gebarung können nur bei Vorhandensein der notwendigen Kassenmittel durchgeführt werden.

(5) Sind Fälligkeiten allgemein durch Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so rechtzeitig zu treffen, dass die Vollziehung durch die Landesbuchhaltung zum Fälligkeitstermin gewährleistet ist.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die Erteilung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge obliegt mit Ausnahme der Ersatzaufträge den haushaltsführenden Stellen nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Belege§ 11 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind, sobald der dem Geschäftsfall zugrundeliegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen und an das ausführende Organ weiterzuleiten. Ersatzaufträge werden als Buchungsunterlage von der Landesbuchhaltung erstellt.

(2) Den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen sind die entsprechenden Geschäftsstücke und Belege (z. B. Eingangsrechnungen im Original, Ausgangsrechnungen, dazu gehörige Bestellscheine und Lieferscheine, Regierungssitzungsbeschlüsse und Konsignationslisten), aus denen der Sachverhalt hervorgeht, anzuschließen.

(3) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark unterliegen, sind den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen abweichend von Abs. 2 außer allfälligen Regierungssitzungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.

(4) Anordnungen zu Lasten der voranschlagswirksamen Gebarung dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahresbudgetbeträge bzw. der genehmigten Teilbeträge (Kreditsechstel) geleistet werden. Anordnungen zu Lasten der voranschlagsunwirksamen Gebarung können nur bei Vorhandensein der notwendigen Kassenmittel durchgeführt werden.

(5) Sind Fälligkeiten allgemein durch Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so rechtzeitig zu treffen, dass die Vollziehung durch die Landesbuchhaltung zum Fälligkeitstermin gewährleistet ist.

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