§ 12 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:

1.

Kennzeichen (Geschäftszeichen) der haushaltsführenden Stelle und Rechnungsjahr, dem die angeordnete Gebarung zuzuordnen ist;

2.

Den Namen und die Anschrift der empfangsberechtigten oder zahlungspflichtigen Person oder Rechtsträger an Hand der im HV-System vorgegebenen Personenkontonummer;

3.

Den anzunehmenden oder auszuzahlenden oder zu verrechnenden Betrag in inländischer Währung;

4.

Die Bezeichnung des Zahlungsweges;

5.

Den Zahlungs- und Verrechnungsgrund;

6.

Die Kontierungsdaten, wie z. B. Voranschlagsstelle, Finanzstelle, Finanzposition, Sachkonto, Personenkonto, Belegart, Kostenstelle, Kostenträger, Steuerkennzeichen, gegebenenfalls Anlagennummer;

7.

Besondere Angaben (z. B. Fälligkeitstag, wenn die Zahlung nicht sofort zu leisten ist, Zahlungsbedingungen);

8.

Die Unterschriften der Bearbeiterin/des Bearbeiters und des/der Anordnungsbefugten sowie das Datum der Unterfertigung;

9.

Bei Eingabe von Daten in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren die zusätzlich vorgeschriebenen Datenfeldinhalte.

(2) Für die Eintragung der im Abs§ 12 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 genannten Angaben ist die haushaltsführende Stelle zuständig.

(3) Mit der Unterfertigung und Weiterleitung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrags durch den Anordnungsbefugten wird bestätigt, dass

1.

die sachliche und fachliche Richtigkeit gegeben ist,

2.

die rechnerische und formale Richtigkeit gegeben ist,

3.

die Lieferung bzw. Leistung erfolgt ist und

4.

die Ausgabe im Sinne des § 10 Abs. 5 Z. 3 bedeckt ist.

(4) Ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf sich nur auf ein Rechnungsjahr beziehen.

(5) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, sofern das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:

1.

Kennzeichen (Geschäftszeichen) der haushaltsführenden Stelle und Rechnungsjahr, dem die angeordnete Gebarung zuzuordnen ist;

2.

Den Namen und die Anschrift der empfangsberechtigten oder zahlungspflichtigen Person oder Rechtsträger an Hand der im HV-System vorgegebenen Personenkontonummer;

3.

Den anzunehmenden oder auszuzahlenden oder zu verrechnenden Betrag in inländischer Währung;

4.

Die Bezeichnung des Zahlungsweges;

5.

Den Zahlungs- und Verrechnungsgrund;

6.

Die Kontierungsdaten, wie z. B. Voranschlagsstelle, Finanzstelle, Finanzposition, Sachkonto, Personenkonto, Belegart, Kostenstelle, Kostenträger, Steuerkennzeichen, gegebenenfalls Anlagennummer;

7.

Besondere Angaben (z. B. Fälligkeitstag, wenn die Zahlung nicht sofort zu leisten ist, Zahlungsbedingungen);

8.

Die Unterschriften der Bearbeiterin/des Bearbeiters und des/der Anordnungsbefugten sowie das Datum der Unterfertigung;

9.

Bei Eingabe von Daten in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren die zusätzlich vorgeschriebenen Datenfeldinhalte.

(2) Für die Eintragung der im Abs§ 12 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 genannten Angaben ist die haushaltsführende Stelle zuständig.

(3) Mit der Unterfertigung und Weiterleitung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrags durch den Anordnungsbefugten wird bestätigt, dass

1.

die sachliche und fachliche Richtigkeit gegeben ist,

2.

die rechnerische und formale Richtigkeit gegeben ist,

3.

die Lieferung bzw. Leistung erfolgt ist und

4.

die Ausgabe im Sinne des § 10 Abs. 5 Z. 3 bedeckt ist.

(4) Ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf sich nur auf ein Rechnungsjahr beziehen.

(5) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, sofern das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.

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