Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für die Eintragung der im Abs§ 12 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 genannten Angaben ist die haushaltsführende Stelle zuständig.
(3) Mit der Unterfertigung und Weiterleitung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrags durch den Anordnungsbefugten wird bestätigt, dass
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(4) Ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf sich nur auf ein Rechnungsjahr beziehen.
(5) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, sofern das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.
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(2) Für die Eintragung der im Abs§ 12 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 genannten Angaben ist die haushaltsführende Stelle zuständig.
(3) Mit der Unterfertigung und Weiterleitung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrags durch den Anordnungsbefugten wird bestätigt, dass
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(4) Ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf sich nur auf ein Rechnungsjahr beziehen.
(5) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, sofern das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.