§ 13 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Jeder Anordnung einer haushaltsführenden Stelle muss grundsätzlich ein Beleg im Original zu Grunde liegen§ 13 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Bei der Übermittlung von Anordnungen sind dieser Beleg und alle verrechnungsrelevanten Unterlagen an das ausführende Organ mitzuliefern.

(2) Erfolgt die Weiterleitung einer Anordnung und des zugehörigen Beleges abweichend von Abs. 1 in begründeten Fällen nicht gemeinsam, sind von der haushaltsführenden Stelle Zuordnungsmerkmale anzuführen, die dem ausführenden Organ eine eindeutige gegenseitige Zuordnung von Anordnung und zugehörigem Beleg ermöglichen.

(3) Ein Beleg im Original nach Abs. 1 liegt dann vor, wenn der Beleg

1.

ursprünglich in Papierform eingelangt ist und in geeigneter Art und Weise durch Scannen in eine elektronische Form gebracht wurde oder

2.

in elektronischer Form authentifiziert eingebracht wurde.

(4) Sofern hiefür die erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen bestehen, welche die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit gewährleisten, sind Belege elektronisch zu übermitteln oder Papierbelege elektronisch abzubilden. Diese Belege sind sodann in elektronischer Form weiterzuverarbeiten. Die Weiterverwendung der Papierbelege ist in diesem Fall vom anordnenden Organ zu verhindern.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Jeder Anordnung einer haushaltsführenden Stelle muss grundsätzlich ein Beleg im Original zu Grunde liegen§ 13 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Bei der Übermittlung von Anordnungen sind dieser Beleg und alle verrechnungsrelevanten Unterlagen an das ausführende Organ mitzuliefern.

(2) Erfolgt die Weiterleitung einer Anordnung und des zugehörigen Beleges abweichend von Abs. 1 in begründeten Fällen nicht gemeinsam, sind von der haushaltsführenden Stelle Zuordnungsmerkmale anzuführen, die dem ausführenden Organ eine eindeutige gegenseitige Zuordnung von Anordnung und zugehörigem Beleg ermöglichen.

(3) Ein Beleg im Original nach Abs. 1 liegt dann vor, wenn der Beleg

1.

ursprünglich in Papierform eingelangt ist und in geeigneter Art und Weise durch Scannen in eine elektronische Form gebracht wurde oder

2.

in elektronischer Form authentifiziert eingebracht wurde.

(4) Sofern hiefür die erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen bestehen, welche die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit gewährleisten, sind Belege elektronisch zu übermitteln oder Papierbelege elektronisch abzubilden. Diese Belege sind sodann in elektronischer Form weiterzuverarbeiten. Die Weiterverwendung der Papierbelege ist in diesem Fall vom anordnenden Organ zu verhindern.

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