§ 15 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung durch die haushaltsführenden Stellen gegenüber den ausführenden Organen hat mittels eines förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen§ 15 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag kann jeweils für mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte erteilt werden. Er kann ebenso mehrere Verrechnungsanweisungen enthalten. Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsanweisung und demselben Verrechnungsgrund können zweckmäßigerweise zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefasst werden.

(3) Wiederkehrende Zahlungen sind mit einem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag anzuordnen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung durch die haushaltsführenden Stellen gegenüber den ausführenden Organen hat mittels eines förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen§ 15 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag kann jeweils für mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte erteilt werden. Er kann ebenso mehrere Verrechnungsanweisungen enthalten. Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsanweisung und demselben Verrechnungsgrund können zweckmäßigerweise zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefasst werden.

(3) Wiederkehrende Zahlungen sind mit einem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag anzuordnen.

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