§ 17 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Haushaltsführende Stellen können in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der gem§ 17 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen vereinbaren, dass Forderungen gegenüber dem Land im Abbuchungsverfahren (mit Einziehungsauftrag) beglichen werden.

(2) Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge hierzu sind im Nachhinein zu erteilen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Haushaltsführende Stellen können in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der gem§ 17 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen vereinbaren, dass Forderungen gegenüber dem Land im Abbuchungsverfahren (mit Einziehungsauftrag) beglichen werden.

(2) Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge hierzu sind im Nachhinein zu erteilen.

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