Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Durch die elektronische Übermittlung wird die rechtsgültige Unterfertigung dokumentiert. Das Datum der Übermittlung und die Benutzerkennung der/des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte elektronisch, in unveränderbarer Weise festzuhalten.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der Landesbuchhaltung direkt elektronisch gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.
(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des § 13 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.
(2) Durch die elektronische Übermittlung wird die rechtsgültige Unterfertigung dokumentiert. Das Datum der Übermittlung und die Benutzerkennung der/des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte elektronisch, in unveränderbarer Weise festzuhalten.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der Landesbuchhaltung direkt elektronisch gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.
(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des § 13 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.