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(2) Zur Verrechnung von Obligos, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist eine Verbuchung einer Mittelvormerkung anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist die Verrechnung für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.
(3) Bei der Mittelvormerkung wird unterschieden in:
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(2) Zur Verrechnung von Obligos, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist eine Verbuchung einer Mittelvormerkung anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist die Verrechnung für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.
(3) Bei der Mittelvormerkung wird unterschieden in:
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