§ 21 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten oder Erträgen oder Aufwendungen sowie Ein- oder Auszahlungen sind Annahme- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen§ 21 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Hierzu gehören neben Ein- und Auszahlungen des Landes von und an Dritte auch Überweisungen der Organe des Landes an andere Organe des Landes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Annahme- oder Auszahlungsanordnungen stellen gleichermaßen einen Zahlungsauftrag als auch einen Verrechnungsauftrag dar:

1.

Mit einer Annahmeanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,

a)

den in der Anordnung bestimmten Zahlungsanspruch als Forderung bzw. als Ertrag zu verrechnen,

b)

die Zahlung zur Tilgung der Forderung anzunehmen,

c)

die Tilgung als Einzahlung zu verrechnen und

d)

die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Abgang aufzunehmen.

2.

Mit einer Auszahlungsanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,

a)

die in der Anordnung bestimmte Zahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit bzw. als Aufwendung zu verrechnen,

b)

die Zahlung zur Tilgung der Verbindlichkeit zu leisten,

c)

die Tilgung als Auszahlung zu verrechnen und

d)

die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Zugang aufzunehmen.

(3) Annahme- oder Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln. Hierzu sind die Zahlungs- und Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben.

(4) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Gebarungsfälle ist zunächst die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach ihrer Auszahlung durch die haushaltsführende Stelle grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung oder Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen. Anzahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung oder eine vertragliche Vereinbarung vorhanden ist. Vorauszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn dem Land Steiermark ein finanzieller Vorteil erwächst.

(5) Bei Darlehen, die gewährt werden, ist von der haushaltsführenden Stelle eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an die Darlehensnehmerin/den Darlehensnehmer zu erteilen und eine Annahmeanordnung für die vereinbarten Rückzahlungsbeträge zu erlassen.

(6) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleich bleibender Höhe (z. B. Mieten) können mittels Daueranordnung (Dauereinzahlungs- oder Dauerauszahlungsanordnung) beauftragt werden.

(7) Die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten und den damit zusammenhängenden Aufwendungen oder Erträgen nach § 28, die entweder zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind ebenfalls durch Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden können. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Finanzjahren abzugrenzen. Für die Erfassung von Beträgen für Dauerschuldverhältnisse ist die Verrechnung für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.

(8) Für eine vor der Erlassung einer Anordnung erfolgte Ein- oder Auszahlung ist die Erteilung einer Zahlungs- oder Verrechnungsanordnung unverzüglich nachzuholen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Für die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten oder Erträgen oder Aufwendungen sowie Ein- oder Auszahlungen sind Annahme- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen§ 21 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Hierzu gehören neben Ein- und Auszahlungen des Landes von und an Dritte auch Überweisungen der Organe des Landes an andere Organe des Landes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Annahme- oder Auszahlungsanordnungen stellen gleichermaßen einen Zahlungsauftrag als auch einen Verrechnungsauftrag dar:

1.

Mit einer Annahmeanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,

a)

den in der Anordnung bestimmten Zahlungsanspruch als Forderung bzw. als Ertrag zu verrechnen,

b)

die Zahlung zur Tilgung der Forderung anzunehmen,

c)

die Tilgung als Einzahlung zu verrechnen und

d)

die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Abgang aufzunehmen.

2.

Mit einer Auszahlungsanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,

a)

die in der Anordnung bestimmte Zahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit bzw. als Aufwendung zu verrechnen,

b)

die Zahlung zur Tilgung der Verbindlichkeit zu leisten,

c)

die Tilgung als Auszahlung zu verrechnen und

d)

die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Zugang aufzunehmen.

(3) Annahme- oder Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln. Hierzu sind die Zahlungs- und Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben.

(4) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Gebarungsfälle ist zunächst die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach ihrer Auszahlung durch die haushaltsführende Stelle grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung oder Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen. Anzahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung oder eine vertragliche Vereinbarung vorhanden ist. Vorauszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn dem Land Steiermark ein finanzieller Vorteil erwächst.

(5) Bei Darlehen, die gewährt werden, ist von der haushaltsführenden Stelle eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an die Darlehensnehmerin/den Darlehensnehmer zu erteilen und eine Annahmeanordnung für die vereinbarten Rückzahlungsbeträge zu erlassen.

(6) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleich bleibender Höhe (z. B. Mieten) können mittels Daueranordnung (Dauereinzahlungs- oder Dauerauszahlungsanordnung) beauftragt werden.

(7) Die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten und den damit zusammenhängenden Aufwendungen oder Erträgen nach § 28, die entweder zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind ebenfalls durch Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden können. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Finanzjahren abzugrenzen. Für die Erfassung von Beträgen für Dauerschuldverhältnisse ist die Verrechnung für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.

(8) Für eine vor der Erlassung einer Anordnung erfolgte Ein- oder Auszahlung ist die Erteilung einer Zahlungs- oder Verrechnungsanordnung unverzüglich nachzuholen.

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