§ 23 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Budgetumbuchungsanordnungen sind zu erteilen, wenn Umschichtungen gem. § 44 StLHG§ 23 StOAH-VO durchgeführt werdenseit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Budgetumbuchungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.

(3) Ausführendes Organ für Budgetumbuchungsanordnungen ist ausschließlich die Landesbuchhaltung.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 01.03.2018
(1) Budgetumbuchungsanordnungen sind zu erteilen, wenn Umschichtungen gem. § 44 StLHG§ 23 StOAH-VO durchgeführt werdenseit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Budgetumbuchungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.

(3) Ausführendes Organ für Budgetumbuchungsanordnungen ist ausschließlich die Landesbuchhaltung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten