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(2) Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 2. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 9 Abs. 2 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.
(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufzeichnungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe des Kontenplans einzurichten sind.
(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Landeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen, wobei als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusehen ist.
(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die dazu erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen.
(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.
(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.
(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Landes liegt dann vor, wenn
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(2) Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 2. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 9 Abs. 2 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.
(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufzeichnungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe des Kontenplans einzurichten sind.
(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Landeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen, wobei als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusehen ist.
(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die dazu erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen.
(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.
(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.
(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Landes liegt dann vor, wenn
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