§ 25 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Jede Eintragung in den Verrechnungsaufzeichnungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages vorgenommen werden§ 25 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die haushaltsführenden Stellen haben dafür zu sorgen, dass die schriftlichen Anordnungen ordnungsgemäß und vollständig belegt der Landesbuchhaltung zur rechtzeitigen Verrechnung elektronisch zugeleitet werden.

(2) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu führen. Werden Abkürzungen oder Zahlen oder Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.

(4) Die sachgeordneten Verrechnungsaufzeichnungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Diese sind für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen sind Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörenden Verrechnungsgrößen (z. B. Sachkonten, Personenkonten, Anlagenbuchführung, Kostenrechnung) einzurichten.

(5) Wird mit den Verrechnungsaufzeichnungen aus sachlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden, so können zusätzliche Nebenaufzeichnungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend einzurichten sind.

(6) Die in Nebenaufzeichnungen eingetragenen Vorgänge sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen, wenn sie die Werte oder sonstigen Verrechnungsmerkmale in den Hauptverrechnungskreisen verändern.

(7) Die Eintragungen in den Verrechnungsaufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und in sachlicher Ordnung auf Konten bzw. in Nebenaufzeichnungen vorgenommen werden. In den Verrechnungsaufzeichnungen sind alle Geschäftsfälle zu erfassen.

(8) Keine Eintragung oder Aufzeichnung darf in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ebenso dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, bei denen ungewiss ist, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Jede Eintragung in den Verrechnungsaufzeichnungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages vorgenommen werden§ 25 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die haushaltsführenden Stellen haben dafür zu sorgen, dass die schriftlichen Anordnungen ordnungsgemäß und vollständig belegt der Landesbuchhaltung zur rechtzeitigen Verrechnung elektronisch zugeleitet werden.

(2) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu führen. Werden Abkürzungen oder Zahlen oder Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.

(4) Die sachgeordneten Verrechnungsaufzeichnungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Diese sind für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen sind Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörenden Verrechnungsgrößen (z. B. Sachkonten, Personenkonten, Anlagenbuchführung, Kostenrechnung) einzurichten.

(5) Wird mit den Verrechnungsaufzeichnungen aus sachlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden, so können zusätzliche Nebenaufzeichnungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend einzurichten sind.

(6) Die in Nebenaufzeichnungen eingetragenen Vorgänge sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen, wenn sie die Werte oder sonstigen Verrechnungsmerkmale in den Hauptverrechnungskreisen verändern.

(7) Die Eintragungen in den Verrechnungsaufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und in sachlicher Ordnung auf Konten bzw. in Nebenaufzeichnungen vorgenommen werden. In den Verrechnungsaufzeichnungen sind alle Geschäftsfälle zu erfassen.

(8) Keine Eintragung oder Aufzeichnung darf in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ebenso dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, bei denen ungewiss ist, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

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