§ 27 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten in der Ergebnisrechnung zu verrechnen§ 27 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisbudgets gegenüberzustellen.

(2) Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen sowie der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Vermögensrechnung zu verrechnen. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.

(3) Erhaltene Einzahlungen und geleistete Auszahlungen sind einer Forderung bzw. einer Verbindlichkeit zuzuordnen und nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 01.03.2018
(1) Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten in der Ergebnisrechnung zu verrechnen§ 27 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisbudgets gegenüberzustellen.

(2) Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen sowie der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Vermögensrechnung zu verrechnen. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.

(3) Erhaltene Einzahlungen und geleistete Auszahlungen sind einer Forderung bzw. einer Verbindlichkeit zuzuordnen und nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

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