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(2) Neben den nach Abs§ 29 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin/eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch erfolgen.
(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
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(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach landeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen.
(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
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(2) Neben den nach Abs§ 29 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin/eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch erfolgen.
(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
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(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach landeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen.
(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.