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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Abweichend von Abs.1 sind folgende Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen länger aufzubewahren:
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(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen obliegt grundsätzlich der Landesbuchhaltung.
(4) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen kann abweichend von Abs. 3 den haushaltsführenden Stellen obliegen, wenn
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(5) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind ausnahmslos in digitaler Form aufzubewahren. Die Verrechnungsunterlagen sind physisch aufzubewahren
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(2) Abweichend von Abs.1 sind folgende Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen länger aufzubewahren:
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(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen obliegt grundsätzlich der Landesbuchhaltung.
(4) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen kann abweichend von Abs. 3 den haushaltsführenden Stellen obliegen, wenn
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(5) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind ausnahmslos in digitaler Form aufzubewahren. Die Verrechnungsunterlagen sind physisch aufzubewahren
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