§ 31 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren§ 31 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufzeichnungen beziehen.

(2) Abweichend von Abs.1 sind folgende Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen länger aufzubewahren:

1.

Unterlagen für Vorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken (z. B. Bauvorhaben), bis zum vollständigem Abschluss des Vorhabens (z. B. Kollaudierung);

2.

Unterlagen, für die aus Gründen der Beweissicherung, insbesondere zur Sicherung wichtiger dinglicher oder obligatorischer Rechte (z. B. Pfandbestellungsurkunden, Bankgarantien), eine längere Aufbewahrung geboten ist;

3.

Unterlagen, wenn gegen Bedienstete oder sonstige Personen (z. B. Zahlungsempfänger) eine Untersuchung anhängig ist, und zwar bis zur vollständigen Erledigung des Verfahrens;

4.

Unterlagen für Projekte im Rahmen der EU-Kofinanzierung.

(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen obliegt grundsätzlich der Landesbuchhaltung.

(4) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen kann abweichend von Abs. 3 den haushaltsführenden Stellen obliegen, wenn

1.

die Verrechnungsaufzeichnungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 29 Abs. 4 oder

2.

die Verrechnungsaufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 7 Z 5 oder

3.

die Verrechnungsaufzeichnungen gemäß Abs. 2 oder

4.

die Verrechnungsaufzeichnungen im Rahmen EU-kofinanzierter Abteilungsprojekte

geführt werden.

(5) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind ausnahmslos in digitaler Form aufzubewahren. Die Verrechnungsunterlagen sind physisch aufzubewahren

1.

bis die technische Voraussetzung zur Ablage in digitaler Form gegeben ist oder

2.

solange die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen EU-kofinanzierter Abteilungsprojekte möglich ist.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren§ 31 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufzeichnungen beziehen.

(2) Abweichend von Abs.1 sind folgende Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen länger aufzubewahren:

1.

Unterlagen für Vorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken (z. B. Bauvorhaben), bis zum vollständigem Abschluss des Vorhabens (z. B. Kollaudierung);

2.

Unterlagen, für die aus Gründen der Beweissicherung, insbesondere zur Sicherung wichtiger dinglicher oder obligatorischer Rechte (z. B. Pfandbestellungsurkunden, Bankgarantien), eine längere Aufbewahrung geboten ist;

3.

Unterlagen, wenn gegen Bedienstete oder sonstige Personen (z. B. Zahlungsempfänger) eine Untersuchung anhängig ist, und zwar bis zur vollständigen Erledigung des Verfahrens;

4.

Unterlagen für Projekte im Rahmen der EU-Kofinanzierung.

(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen obliegt grundsätzlich der Landesbuchhaltung.

(4) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen kann abweichend von Abs. 3 den haushaltsführenden Stellen obliegen, wenn

1.

die Verrechnungsaufzeichnungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 29 Abs. 4 oder

2.

die Verrechnungsaufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 7 Z 5 oder

3.

die Verrechnungsaufzeichnungen gemäß Abs. 2 oder

4.

die Verrechnungsaufzeichnungen im Rahmen EU-kofinanzierter Abteilungsprojekte

geführt werden.

(5) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind ausnahmslos in digitaler Form aufzubewahren. Die Verrechnungsunterlagen sind physisch aufzubewahren

1.

bis die technische Voraussetzung zur Ablage in digitaler Form gegeben ist oder

2.

solange die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen EU-kofinanzierter Abteilungsprojekte möglich ist.

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