§ 32 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes obliegt den ausführenden Organen§ 32 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von und auf das Hauptkonto des Landes bzw. über sonstige von dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung genehmigte Bankkonten zu verstehen. Darunter fällt auch die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten. Die Entgegennahme oder Aushändigung von Wechsel und Schecks ist unzulässig.

(3) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken und obliegt den haushaltsführenden Stellen im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung.

(4) Zahlungen dürfen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit geleistet werden.

(5) Für jene Dienststellen, die den Zahlungsverkehr bar abwickeln und über ein Dienststellenbankkonto verfügen, sind von der Landesbuchhaltung Kassenhöchststände festzusetzen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 01.03.2018
(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes obliegt den ausführenden Organen§ 32 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von und auf das Hauptkonto des Landes bzw. über sonstige von dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung genehmigte Bankkonten zu verstehen. Darunter fällt auch die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten. Die Entgegennahme oder Aushändigung von Wechsel und Schecks ist unzulässig.

(3) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken und obliegt den haushaltsführenden Stellen im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung.

(4) Zahlungen dürfen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit geleistet werden.

(5) Für jene Dienststellen, die den Zahlungsverkehr bar abwickeln und über ein Dienststellenbankkonto verfügen, sind von der Landesbuchhaltung Kassenhöchststände festzusetzen.

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