§ 34 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten/eines Empfangsberechtigten gegen das Land und Forderungen des Landes gegen dieselbe Empfangsberechtigte/denselben Empfangsberechtigten, können diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811§ 34 StOAH-VO, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2013, aufgerechnet werden seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Die Empfangsberechtigte/der Empfangsberechtigte ist von der haushaltsführenden Stelle über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten/eines Empfangsberechtigten gegen das Land und Forderungen des Landes gegen dieselbe Empfangsberechtigte/denselben Empfangsberechtigten, können diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811§ 34 StOAH-VO, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2013, aufgerechnet werden seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Die Empfangsberechtigte/der Empfangsberechtigte ist von der haushaltsführenden Stelle über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen.

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