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(2) Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Landes dürfen nur von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen getroffen werden.
(3) Die haushaltsführenden Stellen sind über die getroffenen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes ist grundsätzlich über das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes Steiermark zu führen.
(5) Zu diesem Hauptkonto können über Antrag der haushaltsführenden Stellen von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen für besondere Sachverhalte weitere Konten eröffnet werden.
(6) Kontenhöchststände sind von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen festzulegen. Beträge über diese Höchststände sind auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.
(2) Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Landes dürfen nur von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen getroffen werden.
(3) Die haushaltsführenden Stellen sind über die getroffenen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes ist grundsätzlich über das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes Steiermark zu führen.
(5) Zu diesem Hauptkonto können über Antrag der haushaltsführenden Stellen von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen für besondere Sachverhalte weitere Konten eröffnet werden.
(6) Kontenhöchststände sind von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen festzulegen. Beträge über diese Höchststände sind auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.