§ 36 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Kollektivzeichnung)§ 36 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Für das Hauptkonto und die weiteren in der Landesbuchhaltung zentral geführten Bankkonten des Landes sind die Leiterin/der Leiter der Landesbuchhaltung bzw. die von ihr/ihm bestimmten Bediensteten der Landesbuchhaltung zeichnungsberechtigt.

(3) Die Zeichnungsberechtigung für weitere Bankkonten im Sinne des § 35 Abs. 5 obliegt der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle bzw. den von ihr/ihm bestimmten Bediensteten in der haushaltsführenden Stelle.

(4) Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen.

(5) Von jeder/jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der Landesbuchhaltung zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Kollektivzeichnung)§ 36 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Für das Hauptkonto und die weiteren in der Landesbuchhaltung zentral geführten Bankkonten des Landes sind die Leiterin/der Leiter der Landesbuchhaltung bzw. die von ihr/ihm bestimmten Bediensteten der Landesbuchhaltung zeichnungsberechtigt.

(3) Die Zeichnungsberechtigung für weitere Bankkonten im Sinne des § 35 Abs. 5 obliegt der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle bzw. den von ihr/ihm bestimmten Bediensteten in der haushaltsführenden Stelle.

(4) Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen.

(5) Von jeder/jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der Landesbuchhaltung zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten