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(2) Für das Hauptkonto und die weiteren in der Landesbuchhaltung zentral geführten Bankkonten des Landes sind die Leiterin/der Leiter der Landesbuchhaltung bzw. die von ihr/ihm bestimmten Bediensteten der Landesbuchhaltung zeichnungsberechtigt.
(3) Die Zeichnungsberechtigung für weitere Bankkonten im Sinne des § 35 Abs. 5 obliegt der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle bzw. den von ihr/ihm bestimmten Bediensteten in der haushaltsführenden Stelle.
(4) Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen.
(5) Von jeder/jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der Landesbuchhaltung zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
(2) Für das Hauptkonto und die weiteren in der Landesbuchhaltung zentral geführten Bankkonten des Landes sind die Leiterin/der Leiter der Landesbuchhaltung bzw. die von ihr/ihm bestimmten Bediensteten der Landesbuchhaltung zeichnungsberechtigt.
(3) Die Zeichnungsberechtigung für weitere Bankkonten im Sinne des § 35 Abs. 5 obliegt der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle bzw. den von ihr/ihm bestimmten Bediensteten in der haushaltsführenden Stelle.
(4) Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen.
(5) Von jeder/jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der Landesbuchhaltung zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.