§ 38 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Zahlungsansprüche des Landes sind grundsätzlich bargeldlos auf den eingerichteten Bankkonten begleichen zu lassen§ 38 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Zahlungspflichtige/der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung zur Zahlung aufzufordern. In der Zahlungsaufforderung sind zumindest folgende Angaben bekannt zu machen:

1.

Die Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle;

2.

Die Bankverbindung (IBAN, BIC);

3.

Der Zahlungsbetrag in Euro;

4.

Der Verwendungszweck (z. B. die Geschäftszeichen);

5.

Die Fälligkeit der Zahlung und allfällige Zahlungsbedingungen;

6.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Landes Steiermark;

7.

Die Kunden-Referenznummer, wenn vorhanden.

(2) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige/den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen/dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.

(3) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von einer haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen/eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen/des Zahlungspflichtigen ist von der haushaltsführenden Stelle einzuholen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Zahlungsansprüche des Landes sind grundsätzlich bargeldlos auf den eingerichteten Bankkonten begleichen zu lassen§ 38 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Zahlungspflichtige/der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung zur Zahlung aufzufordern. In der Zahlungsaufforderung sind zumindest folgende Angaben bekannt zu machen:

1.

Die Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle;

2.

Die Bankverbindung (IBAN, BIC);

3.

Der Zahlungsbetrag in Euro;

4.

Der Verwendungszweck (z. B. die Geschäftszeichen);

5.

Die Fälligkeit der Zahlung und allfällige Zahlungsbedingungen;

6.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Landes Steiermark;

7.

Die Kunden-Referenznummer, wenn vorhanden.

(2) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige/den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen/dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.

(3) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von einer haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen/eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen/des Zahlungspflichtigen ist von der haushaltsführenden Stelle einzuholen.

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