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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige/den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen/dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von einer haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen/eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen/des Zahlungspflichtigen ist von der haushaltsführenden Stelle einzuholen.
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(2) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige/den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen/dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von einer haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen/eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen/des Zahlungspflichtigen ist von der haushaltsführenden Stelle einzuholen.