§ 39 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten/dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen§ 39 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten/des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.

(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Landes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist eine solche/ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist die/der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung verstorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Landes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Wenn bekannt ist, dass über das Vermögen einer/eines Empfangsberechtigten der Konkurs eröffnet wurde, ist die Auszahlung an die Masseverwalterin/den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind von der haushaltsführenden Stelle der Landesbuchhaltung unverzüglich zu melden, damit im HV-System die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten/dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen§ 39 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten/des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.

(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Landes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist eine solche/ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist die/der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung verstorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Landes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Wenn bekannt ist, dass über das Vermögen einer/eines Empfangsberechtigten der Konkurs eröffnet wurde, ist die Auszahlung an die Masseverwalterin/den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind von der haushaltsführenden Stelle der Landesbuchhaltung unverzüglich zu melden, damit im HV-System die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.

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