§ 41 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Barkassen§ 41 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Barkassen§ 41 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken.

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