§ 42 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
Die Barkassen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten§ 42 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Bargeldverstärkungen sind von der haushaltsführenden Stelle schriftlich mit elektronisch übermittelter Auszahlungsanordnung bei der Landesbuchhaltung anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen werden auf Bankkonten zur Barbehebung bereitgestellt.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
Die Barkassen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten§ 42 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Bargeldverstärkungen sind von der haushaltsführenden Stelle schriftlich mit elektronisch übermittelter Auszahlungsanordnung bei der Landesbuchhaltung anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen werden auf Bankkonten zur Barbehebung bereitgestellt.

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