§ 44 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1.

Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Barkasse der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle;

2.

Überweisungen auf Bankkonten bei Kreditinstituten: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto des Landes;

3.

Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Landes: Datum der Verrechnung;

4.

Einzahlungen mittels Kreditkarte oder dieser gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.

§ 44 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1.

Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Barkasse der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle;

2.

Überweisungen auf Bankkonten bei Kreditinstituten: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto des Landes;

3.

Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Landes: Datum der Verrechnung;

4.

Einzahlungen mittels Kreditkarte oder dieser gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.

§ 44 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

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