Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen§ 46 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.
(3) Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.
(4) Die Nachprüfung (Revision des Rechnungswesens) obliegt der Landesbuchhaltung. Die Landesbuchhaltung hat die gesamte Verrechnung aller haushaltsführenden Stellen nach Maßgabe des § 55 nachzuprüfen.
(5) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Prüfung und Revision des Rechnungswesens ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§ 7) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 8) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen und die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
(6) Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen§ 46 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.
(3) Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.
(4) Die Nachprüfung (Revision des Rechnungswesens) obliegt der Landesbuchhaltung. Die Landesbuchhaltung hat die gesamte Verrechnung aller haushaltsführenden Stellen nach Maßgabe des § 55 nachzuprüfen.
(5) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Prüfung und Revision des Rechnungswesens ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§ 7) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 8) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen und die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
(6) Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|