§ 46 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:

1.

Die sachliche und rechnerische Prüfung;

2.

Die Prüfung im Gebarungsvollzug;

3.

Die Nachprüfung (Revision des Rechnungswesens).

(2) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen§ 46 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(3) Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.

(4) Die Nachprüfung (Revision des Rechnungswesens) obliegt der Landesbuchhaltung. Die Landesbuchhaltung hat die gesamte Verrechnung aller haushaltsführenden Stellen nach Maßgabe des § 55 nachzuprüfen.

(5) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Prüfung und Revision des Rechnungswesens ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§ 7) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 8) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen und die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.

(6) Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit

1.

dem Grunde oder der Höhe nach unzulässigen Anordnungen oder

2.

der Manipulation von Zahlungs- oder Verrechnungsbelegen oder

3.

verschwiegenen Einnahmen oder Fehlgeldbeständen oder

4.

vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die Prüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:

1.

Die sachliche und rechnerische Prüfung;

2.

Die Prüfung im Gebarungsvollzug;

3.

Die Nachprüfung (Revision des Rechnungswesens).

(2) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen§ 46 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(3) Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.

(4) Die Nachprüfung (Revision des Rechnungswesens) obliegt der Landesbuchhaltung. Die Landesbuchhaltung hat die gesamte Verrechnung aller haushaltsführenden Stellen nach Maßgabe des § 55 nachzuprüfen.

(5) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Prüfung und Revision des Rechnungswesens ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§ 7) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 8) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen und die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.

(6) Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit

1.

dem Grunde oder der Höhe nach unzulässigen Anordnungen oder

2.

der Manipulation von Zahlungs- oder Verrechnungsbelegen oder

3.

verschwiegenen Einnahmen oder Fehlgeldbeständen oder

4.

vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.

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