§ 48 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 49 § 48 StOAH-VOsind Bedienstete zu betrauen,

1.

die alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen,

2.

die nicht bereits über eine Anordnungsbefugnis verfügen oder die im jeweiligen Gebarungsfall ihre Anordnungsbefugnis nicht wahrnehmen und

3.

bei denen auch sonst keine Zweifel an ihrer vollen Unbefangenheit (§ 7) bestehen.

(2) Wenn nicht von einer/einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw seit 01.03.2018 weggefallen. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.

(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer/eines sachverständigen Dritten, so ist der entsprechend eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.

(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 49 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte/ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiters sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse und Haftungsregelungen festzulegen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 49 § 48 StOAH-VOsind Bedienstete zu betrauen,

1.

die alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen,

2.

die nicht bereits über eine Anordnungsbefugnis verfügen oder die im jeweiligen Gebarungsfall ihre Anordnungsbefugnis nicht wahrnehmen und

3.

bei denen auch sonst keine Zweifel an ihrer vollen Unbefangenheit (§ 7) bestehen.

(2) Wenn nicht von einer/einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw seit 01.03.2018 weggefallen. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.

(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer/eines sachverständigen Dritten, so ist der entsprechend eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.

(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 49 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte/ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiters sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse und Haftungsregelungen festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten