§ 51 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen geltenden Rechtsgrundlagen und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen§ 51 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.

(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform haben den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zu entsprechen.

(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.

(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin/dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese/dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.

(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen:

1.

Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Bankverbindung);

2.

Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge;

3.

Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise;

4.

Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen und Skonto);

5.

Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Landes nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2013, (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens);

6.

Einhaltung der Budgetwerte;

7.

Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 49 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 8 Abs. 1;

8.

Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Liegenschafts- oder Inventar- oder Vorratsaufzeichnungen;

9.

Bezugnahme auf eine Mittelvormerkung;

10.

Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle sowie

11.

Prüfung des tatsächlichen Bestehens der Anordnungsbefugnis der/des jeweiligen Anordnungsbefugten.

(7) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes unterliegen, sind den Anordnungen außer allfälligen Regierungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf der Anordnung ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in den Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.

(8) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der Landesbuchhaltung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(9) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (z. B. Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- oder Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (z. B. Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der Landesbuchhaltung vorzunehmen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen geltenden Rechtsgrundlagen und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen§ 51 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.

(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform haben den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zu entsprechen.

(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.

(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin/dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese/dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.

(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen:

1.

Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Bankverbindung);

2.

Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge;

3.

Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise;

4.

Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen und Skonto);

5.

Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Landes nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2013, (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens);

6.

Einhaltung der Budgetwerte;

7.

Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 49 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 8 Abs. 1;

8.

Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Liegenschafts- oder Inventar- oder Vorratsaufzeichnungen;

9.

Bezugnahme auf eine Mittelvormerkung;

10.

Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle sowie

11.

Prüfung des tatsächlichen Bestehens der Anordnungsbefugnis der/des jeweiligen Anordnungsbefugten.

(7) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes unterliegen, sind den Anordnungen außer allfälligen Regierungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf der Anordnung ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in den Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.

(8) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der Landesbuchhaltung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(9) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (z. B. Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- oder Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (z. B. Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der Landesbuchhaltung vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten