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(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform haben den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zu entsprechen.
(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin/dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese/dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen:
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(7) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes unterliegen, sind den Anordnungen außer allfälligen Regierungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf der Anordnung ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in den Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(8) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der Landesbuchhaltung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(9) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (z. B. Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- oder Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (z. B. Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der Landesbuchhaltung vorzunehmen.
(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform haben den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zu entsprechen.
(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin/dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese/dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen:
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(7) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes unterliegen, sind den Anordnungen außer allfälligen Regierungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf der Anordnung ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in den Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(8) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der Landesbuchhaltung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(9) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (z. B. Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- oder Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (z. B. Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der Landesbuchhaltung vorzunehmen.