§ 53 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
Anordnungen, die den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen§ 53 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, erfolgt anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsbedienstete/den Buchhaltungsbediensteten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der/dem Buchhaltungsbediensteten ein Vollzugsvermerk anzubringen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
Anordnungen, die den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen§ 53 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, erfolgt anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsbedienstete/den Buchhaltungsbediensteten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der/dem Buchhaltungsbediensteten ein Vollzugsvermerk anzubringen.

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