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(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der Landesbuchhaltung nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die Landesbuchhaltung hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information
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(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der Landesbuchhaltung nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die Landesbuchhaltung hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information
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