§ 54 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Anordnungen, die nicht den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, dürfen grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat§ 54 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zahlungsbedingungen oder bei Angaben, die nicht verrechnungsrelevant sind, kann die Landesbuchhaltung selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen. In diesem Fall hat die Landesbuchhaltung das anordnende Organ über die Berichtigung zu verständigen.

(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der Landesbuchhaltung nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die Landesbuchhaltung hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information

1.

dem betroffenen haushaltsleitenden Organ,

2.

dem Landesrechnungshof und

3.

dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung

mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat die Landesbuchhaltung über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen und dem Bericht Kopien der relevanten Belege anzuschließen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Anordnungen, die nicht den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, dürfen grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat§ 54 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zahlungsbedingungen oder bei Angaben, die nicht verrechnungsrelevant sind, kann die Landesbuchhaltung selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen. In diesem Fall hat die Landesbuchhaltung das anordnende Organ über die Berichtigung zu verständigen.

(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der Landesbuchhaltung nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die Landesbuchhaltung hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information

1.

dem betroffenen haushaltsleitenden Organ,

2.

dem Landesrechnungshof und

3.

dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung

mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat die Landesbuchhaltung über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen und dem Bericht Kopien der relevanten Belege anzuschließen.

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