§ 56 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
Mit der Ausübung der Revision dürfen nur Bedienstete der Landesbuchhaltung betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Landes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen§ 56 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
Mit der Ausübung der Revision dürfen nur Bedienstete der Landesbuchhaltung betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Landes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen§ 56 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

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