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(2) Die §§ 23, 26 bis 30, 32 und 33 treten mit dem 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für die Vollziehung des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(2) Die §§ 23, 26 bis 30, 32 und 33 treten mit dem 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für die Vollziehung des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.