§ 59 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 1996 über die Landesverrechnung (Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark – ZVO), LGBl. Nr. 52/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 86/2009§ 59 StOAH-VO außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt istseit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Die §§ 2 bis 7, 23 bis 27 und 40 bis 44 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit 31. Dezember 2014 außer Kraft und sind letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.

(3) Die §§ 80 bis 82 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2014 außer Kraft.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 1996 über die Landesverrechnung (Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark – ZVO), LGBl. Nr. 52/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 86/2009§ 59 StOAH-VO außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt istseit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Die §§ 2 bis 7, 23 bis 27 und 40 bis 44 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit 31. Dezember 2014 außer Kraft und sind letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.

(3) Die §§ 80 bis 82 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2014 außer Kraft.

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