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(2) Die §§ 2 bis 7, 23 bis 27 und 40 bis 44 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit 31. Dezember 2014 außer Kraft und sind letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.
(3) Die §§ 80 bis 82 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2014 außer Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 7, 23 bis 27 und 40 bis 44 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit 31. Dezember 2014 außer Kraft und sind letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.
(3) Die §§ 80 bis 82 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2014 außer Kraft.