§ 4 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 4,
  1. (1)Absatz einsDie baulichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude, Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer, müssen sich stets in betriebssicherem Zustand befinden. Fußböden aus Stein, Beton oder Metall sind gleitsicher auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze sowie bei Dunkelheit zu benützende Verkehrswege im Hofraum sind im Bedarfsfall ausreichend künstlich zu beleuchten. Das Betreten der Arbeitsräume, in denen der Aufenthalt gefährlich ist, ist unbefugten Personen zu verbieten. Verbots- oder Warntafeln sind anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Über 1 m hoch gelegene Arbeits- und Verkehrsstellen, wie Zwischenböden, Laufgänge, Plattformen, ausgenommen Verladerampen, sind mit Geländer von mindestens 1 m Höhe (§ 28 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968) und Fußleisten zu versehen.Über 1 m hoch gelegene Arbeits- und Verkehrsstellen, wie Zwischenböden, Laufgänge, Plattformen, ausgenommen Verladerampen, sind mit Geländer von mindestens 1 m Höhe (Paragraph 28, Absatz 2, Steiermärkische Bauordnung 1968) und Fußleisten zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) über 40 X 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel gesichert sein.Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) über 40 römisch zehn 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel gesichert sein.
  5. (5)Absatz 5Vertiefungen im Boden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz durch trittsichere Überdeckungen oder Umwehrung zu sichern.
  6. (6)Absatz 6Wandöffnungen von mehr als 1,5 m lichter Höhe sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette) und durch Fußleiste dann zu sichern, wenn Absturzgefahr und keine Arbeitsbehinderung vorliegt.
  7. (7)Absatz 7Offene Behälter müssen, sofern ihr Rand nicht 1 m über dem Boden liegt, umwehrt oder tragfähig abgedeckt werden.
  8. (8)Absatz 8Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m müssen festverlegte Eisenleitern mit durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem Boden aufweisen. Oben geschlossene Silos müssen mit Geländerung ausgestattet sein.
  9. (9)Absatz 9Stiegen ab einer Höhe von mehr als 1 m müssen mindestens auf einer Seite einen Handlauf besitzen. Der obere Rand ist zu umwehren. Freistehende Stiegen sind beiderseits zu geländern.
  10. (10)Absatz 10Tore sind gegen das Auf- und Zuschlagen, gegen Aushängen, Ausheben und Überdrehen zu sichern, Schiebetore gegen das unbeabsichtigte Ausheben aus den Laufschienen.
  11. (11)Absatz 11Leitern müssen so beschaffen sein und derart aufgestellt werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abgleiten, Verkanten und gegen starkes Durchbiegen gesichert sind. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbeweglich einzufügen. Mindestens ein Holm muß 1 m über den Oberboden hinausragen. Festverlegte senkrechte Leitern müssen 12 cm Abstand von. der Wand und bei einer Höhe von mehr als 5 m eine Rückensicherung ab 3 m über dem Boden haben. Aufgenagelte Stangen, Bretter und Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von freistehenden Leitern durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten.
§ 4 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
Paragraph 4,
  1. (1)Absatz einsDie baulichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude, Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer, müssen sich stets in betriebssicherem Zustand befinden. Fußböden aus Stein, Beton oder Metall sind gleitsicher auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze sowie bei Dunkelheit zu benützende Verkehrswege im Hofraum sind im Bedarfsfall ausreichend künstlich zu beleuchten. Das Betreten der Arbeitsräume, in denen der Aufenthalt gefährlich ist, ist unbefugten Personen zu verbieten. Verbots- oder Warntafeln sind anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Über 1 m hoch gelegene Arbeits- und Verkehrsstellen, wie Zwischenböden, Laufgänge, Plattformen, ausgenommen Verladerampen, sind mit Geländer von mindestens 1 m Höhe (§ 28 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968) und Fußleisten zu versehen.Über 1 m hoch gelegene Arbeits- und Verkehrsstellen, wie Zwischenböden, Laufgänge, Plattformen, ausgenommen Verladerampen, sind mit Geländer von mindestens 1 m Höhe (Paragraph 28, Absatz 2, Steiermärkische Bauordnung 1968) und Fußleisten zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) über 40 X 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel gesichert sein.Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) über 40 römisch zehn 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel gesichert sein.
  5. (5)Absatz 5Vertiefungen im Boden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz durch trittsichere Überdeckungen oder Umwehrung zu sichern.
  6. (6)Absatz 6Wandöffnungen von mehr als 1,5 m lichter Höhe sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette) und durch Fußleiste dann zu sichern, wenn Absturzgefahr und keine Arbeitsbehinderung vorliegt.
  7. (7)Absatz 7Offene Behälter müssen, sofern ihr Rand nicht 1 m über dem Boden liegt, umwehrt oder tragfähig abgedeckt werden.
  8. (8)Absatz 8Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m müssen festverlegte Eisenleitern mit durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem Boden aufweisen. Oben geschlossene Silos müssen mit Geländerung ausgestattet sein.
  9. (9)Absatz 9Stiegen ab einer Höhe von mehr als 1 m müssen mindestens auf einer Seite einen Handlauf besitzen. Der obere Rand ist zu umwehren. Freistehende Stiegen sind beiderseits zu geländern.
  10. (10)Absatz 10Tore sind gegen das Auf- und Zuschlagen, gegen Aushängen, Ausheben und Überdrehen zu sichern, Schiebetore gegen das unbeabsichtigte Ausheben aus den Laufschienen.
  11. (11)Absatz 11Leitern müssen so beschaffen sein und derart aufgestellt werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abgleiten, Verkanten und gegen starkes Durchbiegen gesichert sind. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbeweglich einzufügen. Mindestens ein Holm muß 1 m über den Oberboden hinausragen. Festverlegte senkrechte Leitern müssen 12 cm Abstand von. der Wand und bei einer Höhe von mehr als 5 m eine Rückensicherung ab 3 m über dem Boden haben. Aufgenagelte Stangen, Bretter und Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von freistehenden Leitern durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten.
§ 4 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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