§ 4 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die baulichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude, Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer, müssen sich stets in betriebssicherem Zustand befinden§ 4 Stmk. Fußböden aus Stein, Beton oder Metall sind gleitsicher auszuführenDSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze sowie bei Dunkelheit zu benützende Verkehrswege im Hofraum sind im Bedarfsfall ausreichend künstlich zu beleuchten. Das Betreten der Arbeitsräume, in denen der Aufenthalt gefährlich ist, ist unbefugten Personen zu verbieten. Verbots- oder Warntafeln sind anzubringen.

(3) Über 1 m hoch gelegene Arbeits- und Verkehrsstellen, wie Zwischenböden, Laufgänge, Plattformen, ausgenommen Verladerampen, sind mit Geländer von mindestens 1 m Höhe (§ 28 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968) und Fußleisten zu versehen.

(4) Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) über 40 X 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel gesichert sein.

(5) Vertiefungen im Boden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz durch trittsichere Überdeckungen oder Umwehrung zu sichern.

(6) Wandöffnungen von mehr als 1,5 m lichter Höhe sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette) und durch Fußleiste dann zu sichern, wenn Absturzgefahr und keine Arbeitsbehinderung vorliegt.

(7) Offene Behälter müssen, sofern ihr Rand nicht 1 m über dem Boden liegt, umwehrt oder tragfähig abgedeckt werden.

(8) Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m müssen festverlegte Eisenleitern mit durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem Boden aufweisen. Oben geschlossene Silos müssen mit Geländerung ausgestattet sein.

(9) Stiegen ab einer Höhe von mehr als 1 m müssen mindestens auf einer Seite einen Handlauf besitzen. Der obere Rand ist zu umwehren. Freistehende Stiegen sind beiderseits zu geländern.

(10) Tore sind gegen das Auf- und Zuschlagen, gegen Aushängen, Ausheben und Überdrehen zu sichern, Schiebetore gegen das unbeabsichtigte Ausheben aus den Laufschienen.

(11) Leitern müssen so beschaffen sein und derart aufgestellt werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abgleiten, Verkanten und gegen starkes Durchbiegen gesichert sind. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbeweglich einzufügen. Mindestens ein Holm muß 1 m über den Oberboden hinausragen. Festverlegte senkrechte Leitern müssen 12 cm Abstand von. der Wand und bei einer Höhe von mehr als 5 m eine Rückensicherung ab 3 m über dem Boden haben. Aufgenagelte Stangen, Bretter und Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von freistehenden Leitern durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Die baulichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude, Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer, müssen sich stets in betriebssicherem Zustand befinden§ 4 Stmk. Fußböden aus Stein, Beton oder Metall sind gleitsicher auszuführenDSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze sowie bei Dunkelheit zu benützende Verkehrswege im Hofraum sind im Bedarfsfall ausreichend künstlich zu beleuchten. Das Betreten der Arbeitsräume, in denen der Aufenthalt gefährlich ist, ist unbefugten Personen zu verbieten. Verbots- oder Warntafeln sind anzubringen.

(3) Über 1 m hoch gelegene Arbeits- und Verkehrsstellen, wie Zwischenböden, Laufgänge, Plattformen, ausgenommen Verladerampen, sind mit Geländer von mindestens 1 m Höhe (§ 28 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968) und Fußleisten zu versehen.

(4) Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) über 40 X 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel gesichert sein.

(5) Vertiefungen im Boden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz durch trittsichere Überdeckungen oder Umwehrung zu sichern.

(6) Wandöffnungen von mehr als 1,5 m lichter Höhe sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette) und durch Fußleiste dann zu sichern, wenn Absturzgefahr und keine Arbeitsbehinderung vorliegt.

(7) Offene Behälter müssen, sofern ihr Rand nicht 1 m über dem Boden liegt, umwehrt oder tragfähig abgedeckt werden.

(8) Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m müssen festverlegte Eisenleitern mit durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem Boden aufweisen. Oben geschlossene Silos müssen mit Geländerung ausgestattet sein.

(9) Stiegen ab einer Höhe von mehr als 1 m müssen mindestens auf einer Seite einen Handlauf besitzen. Der obere Rand ist zu umwehren. Freistehende Stiegen sind beiderseits zu geländern.

(10) Tore sind gegen das Auf- und Zuschlagen, gegen Aushängen, Ausheben und Überdrehen zu sichern, Schiebetore gegen das unbeabsichtigte Ausheben aus den Laufschienen.

(11) Leitern müssen so beschaffen sein und derart aufgestellt werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abgleiten, Verkanten und gegen starkes Durchbiegen gesichert sind. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbeweglich einzufügen. Mindestens ein Holm muß 1 m über den Oberboden hinausragen. Festverlegte senkrechte Leitern müssen 12 cm Abstand von. der Wand und bei einer Höhe von mehr als 5 m eine Rückensicherung ab 3 m über dem Boden haben. Aufgenagelte Stangen, Bretter und Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von freistehenden Leitern durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten.

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