§ 5 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsgeräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten§ 5 Stmk.

(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, müssen so transportiert, abgelegt und verwahrt werden, daß durch sie niemand gefährdet werden kann DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Schadhafte Geräte oder Werkzeuge sind vor Wiederverwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Arbeitsgeräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten§ 5 Stmk.

(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, müssen so transportiert, abgelegt und verwahrt werden, daß durch sie niemand gefährdet werden kann DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Schadhafte Geräte oder Werkzeuge sind vor Wiederverwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.

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