§ 8 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.

(2) Bösartige Tiere (z§ 8 Stmk. BDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Schläger und Beißer) sind abgesondert unterzubringen. An ihren Ständen sind Warntafeln zu befestigen.

(3) Jeder Stier muß vor Zuchtverwendung mit einem Nasenring versehen sein. Die Führung hat unter Verwendung eines Halfters mit Strick oder Kette zu erfolgen. In den Nasenring ist eine Leitstange einzuhängen. Im Stall sind Zuchtstiere mit starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden oder bei Laufhaltung in Boxen für eine entsprechend starke Bauweise der Boxen Sorge zu tragen. An öffentlichen Zugängen zu Almen oder Weiden ist darauf hinzuweisen, daß Stiere im freien Weidebetrieb gehalten werden.

(4) Beim Decken der Kühe im Freien soll grundsätzlich ein Sprungstand verwendet werden. Bei Sprüngen im geschlossenen Raum müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.

(5) Bei Arbeiten in Räumen, in denen Tiere mit übertragbaren Krankheiten untergebracht sind, behandelt oder geschlachtet werden, gilt § 10.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.

(2) Bösartige Tiere (z§ 8 Stmk. BDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Schläger und Beißer) sind abgesondert unterzubringen. An ihren Ständen sind Warntafeln zu befestigen.

(3) Jeder Stier muß vor Zuchtverwendung mit einem Nasenring versehen sein. Die Führung hat unter Verwendung eines Halfters mit Strick oder Kette zu erfolgen. In den Nasenring ist eine Leitstange einzuhängen. Im Stall sind Zuchtstiere mit starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden oder bei Laufhaltung in Boxen für eine entsprechend starke Bauweise der Boxen Sorge zu tragen. An öffentlichen Zugängen zu Almen oder Weiden ist darauf hinzuweisen, daß Stiere im freien Weidebetrieb gehalten werden.

(4) Beim Decken der Kühe im Freien soll grundsätzlich ein Sprungstand verwendet werden. Bei Sprüngen im geschlossenen Raum müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.

(5) Bei Arbeiten in Räumen, in denen Tiere mit übertragbaren Krankheiten untergebracht sind, behandelt oder geschlachtet werden, gilt § 10.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten