§ 9 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei gefährlichen Arbeiten, so insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen, muß sich eine zweite Person in Rufweite befinden. Unerfahrene Arbeitskräfte dürfen ohne Anleitung oder Mithilfe eines erfahrenen Arbeiters zu gefährlichen Arbeiten, wie z. B. die Aufarbeitung von Windwürfen oder die Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände, nicht verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2
    1. a)Litera aBei der Waldarbeit müssen Bekleidung und Schuhwerk zweckentsprechend sein; bei eisigem Boden und auf Steilhängen sind Fußeisen zu verwenden.
    2. b)Litera bBei der Arbeit mit der Motorsäge sind ein Schutzhelm mit Augenschutz und Arbeitshandschuhe zu tragen.
  3. (3)Absatz 3An Wegen und Steigen, die durch Waldarbeiten gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare Warnungstafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Verkehr auf der Straße durch Posten mit roter Fahne zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Bei der Fällung des Holzes ist zwischen den einzelnen Partien ein Abstand von mindesten 1 ½ Baumlängen einzuhalten. Am Hang dürfen die Partien nicht übereinander arbeiten. Innerhalb der Partien haben die Beschäftigten die Anweisungen des Partieführers zu befolgen.
  5. (5)Absatz 5Im Schwenkbereich der Motorsäge darf sich keine zweite Person aufhalten.
  6. (6)Absatz 6Als Motorsägenführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Personen eingesetzt werden. Sie müssen die Grundsätze der Fäll- und Schneidetechnik mit der Motorsäge beherrschen.
  7. (7)Absatz 7Vor der Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen.
  8. (8)Absatz 8
    1. a)Litera aZur Einhaltung der Fallrichtung bei Starkholz ist ein Fallkerb anzulegen, dessen Tiefe etwa ¼ des Stockdurchmessers zu betragen hat.
    2. b)Litera bDer Fällschnitt ist waagrecht, etwa 2 Finger breit höher als die Fallkerbsohle, zu führen.
    3. c)Litera cDer Stamm darf bei Starkholz nie ganz abgeschnitten werden; er ist zuletzt durch Aufkeilen zu Fall zu bringen. Eisenkeile sind bei der Motorsägearbeit verboten.
  9. (9)Absatz 9Vor dem Fallen des Baumes ist ein Warnruf zu geben.
  10. (10)Absatz 10Aufgehängte Bäume sind durch Sappel, Wendehaken oder Seilzug zu Fall zu bringen.
  11. (11)Absatz 11Jeder angesägte oder angehackte Baum ist ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.
  12. (12)Absatz 12Vor dem Trennschnitt und vor dem Wenden ist das Holz gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen.
  13. (13)Absatz 13
    1. a)Litera aBeim Entasten ist auf sicheren Stand zu achten. Beim Ausasten mit der Hacke ist so zu stehen, daß die Hacke auf der dem Körper abgewendeten Seite des Stammes arbeitet.
    2. b)Litera bDas Gehen mit laufender Kette ist verboten.
  14. (14)Absatz 14Bei Sturm, bei Eisglätte oder bei stark unsichtigem Wetter ist die Fällung einzustellen.
  15. (15)Absatz 15Bei gespannten Stämmen hat der Schnitt von der Druckseite zu beginnen.
  16. (16)Absatz 16Zur Sicherung und zum Zurückziehen überhängender Wurzelteller ist ein Stempel oder ein Seilzug zu verwenden.
  17. (17)Absatz 17Bei stark unsichtigem Wetter ist die Lieferung einzustellen.
  18. (18)Absatz 18Bei der Lieferung muß die gegenseitige Verständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbestätigung von oben folgen und umgekehrt.
  19. (19)Absatz 19Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.
  20. (20)Absatz 20Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 gelten sinngemäß auch für Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 15 gelten sinngemäß auch für Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes.
§ 9 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsBei gefährlichen Arbeiten, so insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen, muß sich eine zweite Person in Rufweite befinden. Unerfahrene Arbeitskräfte dürfen ohne Anleitung oder Mithilfe eines erfahrenen Arbeiters zu gefährlichen Arbeiten, wie z. B. die Aufarbeitung von Windwürfen oder die Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände, nicht verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2
    1. a)Litera aBei der Waldarbeit müssen Bekleidung und Schuhwerk zweckentsprechend sein; bei eisigem Boden und auf Steilhängen sind Fußeisen zu verwenden.
    2. b)Litera bBei der Arbeit mit der Motorsäge sind ein Schutzhelm mit Augenschutz und Arbeitshandschuhe zu tragen.
  3. (3)Absatz 3An Wegen und Steigen, die durch Waldarbeiten gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare Warnungstafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Verkehr auf der Straße durch Posten mit roter Fahne zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Bei der Fällung des Holzes ist zwischen den einzelnen Partien ein Abstand von mindesten 1 ½ Baumlängen einzuhalten. Am Hang dürfen die Partien nicht übereinander arbeiten. Innerhalb der Partien haben die Beschäftigten die Anweisungen des Partieführers zu befolgen.
  5. (5)Absatz 5Im Schwenkbereich der Motorsäge darf sich keine zweite Person aufhalten.
  6. (6)Absatz 6Als Motorsägenführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Personen eingesetzt werden. Sie müssen die Grundsätze der Fäll- und Schneidetechnik mit der Motorsäge beherrschen.
  7. (7)Absatz 7Vor der Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen.
  8. (8)Absatz 8
    1. a)Litera aZur Einhaltung der Fallrichtung bei Starkholz ist ein Fallkerb anzulegen, dessen Tiefe etwa ¼ des Stockdurchmessers zu betragen hat.
    2. b)Litera bDer Fällschnitt ist waagrecht, etwa 2 Finger breit höher als die Fallkerbsohle, zu führen.
    3. c)Litera cDer Stamm darf bei Starkholz nie ganz abgeschnitten werden; er ist zuletzt durch Aufkeilen zu Fall zu bringen. Eisenkeile sind bei der Motorsägearbeit verboten.
  9. (9)Absatz 9Vor dem Fallen des Baumes ist ein Warnruf zu geben.
  10. (10)Absatz 10Aufgehängte Bäume sind durch Sappel, Wendehaken oder Seilzug zu Fall zu bringen.
  11. (11)Absatz 11Jeder angesägte oder angehackte Baum ist ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.
  12. (12)Absatz 12Vor dem Trennschnitt und vor dem Wenden ist das Holz gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen.
  13. (13)Absatz 13
    1. a)Litera aBeim Entasten ist auf sicheren Stand zu achten. Beim Ausasten mit der Hacke ist so zu stehen, daß die Hacke auf der dem Körper abgewendeten Seite des Stammes arbeitet.
    2. b)Litera bDas Gehen mit laufender Kette ist verboten.
  14. (14)Absatz 14Bei Sturm, bei Eisglätte oder bei stark unsichtigem Wetter ist die Fällung einzustellen.
  15. (15)Absatz 15Bei gespannten Stämmen hat der Schnitt von der Druckseite zu beginnen.
  16. (16)Absatz 16Zur Sicherung und zum Zurückziehen überhängender Wurzelteller ist ein Stempel oder ein Seilzug zu verwenden.
  17. (17)Absatz 17Bei stark unsichtigem Wetter ist die Lieferung einzustellen.
  18. (18)Absatz 18Bei der Lieferung muß die gegenseitige Verständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbestätigung von oben folgen und umgekehrt.
  19. (19)Absatz 19Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.
  20. (20)Absatz 20Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 gelten sinngemäß auch für Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 15 gelten sinngemäß auch für Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes.
§ 9 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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