§ 10 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen oder infektiösen Stoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen zu verbieten§ 10 Stmk. Nach Arbeitsschluß ist eine gründliche Reinigung vorzunehmenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Geeignete Waschmöglichkeiten und Desinfektionsmittel sind in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.

(2) Zu Arbeiten gemäß Abs. 1 dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber nachgewiesen ist, daß sie an Hauterkrankungen, Hautverletzungen sowie Augenkrankheiten, Allergien oder geistigen Gebrechen leiden, weiters Schwangere und Kinder unter 15 Jahren, nicht herangezogen werden.

(3) Das Rauchen, das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer sowie das Laufenlassen des Motors ist während des Nachüllens von Treibstoffen bei Verbrennungsmotoren verboten. In geschlossenen Räumen ohne Auspuffschlauch ins Freie dürfen Verbrennungsmotoren nicht gestartet werden.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen oder infektiösen Stoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen zu verbieten§ 10 Stmk. Nach Arbeitsschluß ist eine gründliche Reinigung vorzunehmenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Geeignete Waschmöglichkeiten und Desinfektionsmittel sind in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.

(2) Zu Arbeiten gemäß Abs. 1 dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber nachgewiesen ist, daß sie an Hauterkrankungen, Hautverletzungen sowie Augenkrankheiten, Allergien oder geistigen Gebrechen leiden, weiters Schwangere und Kinder unter 15 Jahren, nicht herangezogen werden.

(3) Das Rauchen, das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer sowie das Laufenlassen des Motors ist während des Nachüllens von Treibstoffen bei Verbrennungsmotoren verboten. In geschlossenen Räumen ohne Auspuffschlauch ins Freie dürfen Verbrennungsmotoren nicht gestartet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten