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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Zu Arbeiten gemäß Abs. 1 dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber nachgewiesen ist, daß sie an Hauterkrankungen, Hautverletzungen sowie Augenkrankheiten, Allergien oder geistigen Gebrechen leiden, weiters Schwangere und Kinder unter 15 Jahren, nicht herangezogen werden.
(3) Das Rauchen, das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer sowie das Laufenlassen des Motors ist während des Nachüllens von Treibstoffen bei Verbrennungsmotoren verboten. In geschlossenen Räumen ohne Auspuffschlauch ins Freie dürfen Verbrennungsmotoren nicht gestartet werden.
(2) Zu Arbeiten gemäß Abs. 1 dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber nachgewiesen ist, daß sie an Hauterkrankungen, Hautverletzungen sowie Augenkrankheiten, Allergien oder geistigen Gebrechen leiden, weiters Schwangere und Kinder unter 15 Jahren, nicht herangezogen werden.
(3) Das Rauchen, das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer sowie das Laufenlassen des Motors ist während des Nachüllens von Treibstoffen bei Verbrennungsmotoren verboten. In geschlossenen Räumen ohne Auspuffschlauch ins Freie dürfen Verbrennungsmotoren nicht gestartet werden.