Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sind Behälter zu befahren, so muß die Einstiegsöffnung mindestens 60 X 60 cm lichte Weite haben und der Einsteigende ist unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels abzuseilen.
(3) Jauchen- und Senkgruben sind gründlich zu entlüften, bevor unter Verwendung von Sicherheitsgürteln eingestiegen werden darf. Das Hantieren mit offenem Licht (Lichtprobe) sowie das Rauchen ist verboten.
(4) Behälter, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten, sind völlig zu entleeren und gründlich zu reinigen, ehe Arbeiten mit Funkenbildung oder offener Flamme vorgenommen werden.
(2) Sind Behälter zu befahren, so muß die Einstiegsöffnung mindestens 60 X 60 cm lichte Weite haben und der Einsteigende ist unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels abzuseilen.
(3) Jauchen- und Senkgruben sind gründlich zu entlüften, bevor unter Verwendung von Sicherheitsgürteln eingestiegen werden darf. Das Hantieren mit offenem Licht (Lichtprobe) sowie das Rauchen ist verboten.
(4) Behälter, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten, sind völlig zu entleeren und gründlich zu reinigen, ehe Arbeiten mit Funkenbildung oder offener Flamme vorgenommen werden.