§ 12 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben oder Gräben, müssen diese eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder sie sind sachgemäß zu pölzen§ 12 Stmk. Der Rand der Grube muß in einer Breite von mindestens 0,50 m von jeder Belastung, sei es durch Erde oder Material, freibleibenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Jedes Untergraben ist unzulässig.

(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind vor Arbeitsbeginn und während der Arbeit, insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter, zu überprüfen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben oder Gräben, müssen diese eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder sie sind sachgemäß zu pölzen§ 12 Stmk. Der Rand der Grube muß in einer Breite von mindestens 0,50 m von jeder Belastung, sei es durch Erde oder Material, freibleibenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Jedes Untergraben ist unzulässig.

(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind vor Arbeitsbeginn und während der Arbeit, insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter, zu überprüfen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

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