§ 13 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, ist der Abraum (unbrauchbares Material) zu entfernen, desgleichen auch die Hochstämme im Umkreis von 15 m.
  2. (2)Absatz 2Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des zu gewinnenden Materials ist ein Schutzstreifen von mindestens 1,5 m Breite anzulegen und bergseitig der Abraum auf höchstens 60 Grad abzuböschen.
  3. (3)Absatz 3Das Bilden senkrechter Wände oder Unterhöhlen ist verboten.
  4. (4)Absatz 4Der Abbau ist stets von oben nach unten durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5In Steinbrüchen ist der Abbau in Stufen von maximal 12 m Höhe oder bei standfestem Gestein bei einer Böschung von höchstens 60 Grad durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6Abbauwände in Lehm-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1,25 m Höhe dürfen nicht steiler als 60 Grad abgetragen werden. Bei Höhen von 3 m über der Grubensohle ist eine 1,5 m breite Stufe anzulegen. Bei jeweils 3 Höhenmetern sind weitere Stufen herzustellen.
  7. (7)Absatz 7Am Fuße von Grubenwänden oder Steinbrüchen dürfen keine Hütten, Schuppen oder Stapel angelegt werden.
  8. (8)Absatz 8In Betrieb befindliche, stillgelegte oder nur zum Teil genützte Gruben, soweit sie nicht eingeebnet oder durch eine natürliche Abböschung unfallgesichert sind, sowie Abbaustellen sind unfallsicher einzufrieden; an den Zugängen ist durch dauerhaften Anschlag Unbefugten der Zutritt zu verbieten.
  9. (9)Absatz 9Die Materialgewinnung aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
  10. (10)Absatz 10In Steinbrüchen sind im Fallbereich der Wände Schutzhelme zu tragen.
§ 13 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsBevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, ist der Abraum (unbrauchbares Material) zu entfernen, desgleichen auch die Hochstämme im Umkreis von 15 m.
  2. (2)Absatz 2Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des zu gewinnenden Materials ist ein Schutzstreifen von mindestens 1,5 m Breite anzulegen und bergseitig der Abraum auf höchstens 60 Grad abzuböschen.
  3. (3)Absatz 3Das Bilden senkrechter Wände oder Unterhöhlen ist verboten.
  4. (4)Absatz 4Der Abbau ist stets von oben nach unten durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5In Steinbrüchen ist der Abbau in Stufen von maximal 12 m Höhe oder bei standfestem Gestein bei einer Böschung von höchstens 60 Grad durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6Abbauwände in Lehm-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1,25 m Höhe dürfen nicht steiler als 60 Grad abgetragen werden. Bei Höhen von 3 m über der Grubensohle ist eine 1,5 m breite Stufe anzulegen. Bei jeweils 3 Höhenmetern sind weitere Stufen herzustellen.
  7. (7)Absatz 7Am Fuße von Grubenwänden oder Steinbrüchen dürfen keine Hütten, Schuppen oder Stapel angelegt werden.
  8. (8)Absatz 8In Betrieb befindliche, stillgelegte oder nur zum Teil genützte Gruben, soweit sie nicht eingeebnet oder durch eine natürliche Abböschung unfallgesichert sind, sowie Abbaustellen sind unfallsicher einzufrieden; an den Zugängen ist durch dauerhaften Anschlag Unbefugten der Zutritt zu verbieten.
  9. (9)Absatz 9Die Materialgewinnung aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
  10. (10)Absatz 10In Steinbrüchen sind im Fallbereich der Wände Schutzhelme zu tragen.
§ 13 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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