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(2) Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des zu gewinnenden Materials ist ein Schutzstreifen von mindestens 1,5 m Breite anzulegen und bergseitig der Abraum auf höchstens 60 Grad abzuböschen.
(3) Das Bilden senkrechter Wände oder Unterhöhlen ist verboten.
(4) Der Abbau ist stets von oben nach unten durchzuführen.
(5) In Steinbrüchen ist der Abbau in Stufen von maximal 12 m Höhe oder bei standfestem Gestein bei einer Böschung von höchstens 60 Grad durchzuführen.
(6) Abbauwände in Lehm-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1,25 m Höhe dürfen nicht steiler als 60 Grad abgetragen werden§ 13 Stmk. Bei Höhen von 3 m über der Grubensohle ist eine 1,5 m breite Stufe anzulegenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Bei jeweils 3 Höhenmetern sind weitere Stufen herzustellen.
(7) Am Fuße von Grubenwänden oder Steinbrüchen dürfen keine Hütten, Schuppen oder Stapel angelegt werden.
(8) In Betrieb befindliche, stillgelegte oder nur zum Teil genützte Gruben, soweit sie nicht eingeebnet oder durch eine natürliche Abböschung unfallgesichert sind, sowie Abbaustellen sind unfallsicher einzufrieden; an den Zugängen ist durch dauerhaften Anschlag Unbefugten der Zutritt zu verbieten.
(9) Die Materialgewinnung aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(10) In Steinbrüchen sind im Fallbereich der Wände Schutzhelme zu tragen.
(2) Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des zu gewinnenden Materials ist ein Schutzstreifen von mindestens 1,5 m Breite anzulegen und bergseitig der Abraum auf höchstens 60 Grad abzuböschen.
(3) Das Bilden senkrechter Wände oder Unterhöhlen ist verboten.
(4) Der Abbau ist stets von oben nach unten durchzuführen.
(5) In Steinbrüchen ist der Abbau in Stufen von maximal 12 m Höhe oder bei standfestem Gestein bei einer Böschung von höchstens 60 Grad durchzuführen.
(6) Abbauwände in Lehm-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1,25 m Höhe dürfen nicht steiler als 60 Grad abgetragen werden§ 13 Stmk. Bei Höhen von 3 m über der Grubensohle ist eine 1,5 m breite Stufe anzulegenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Bei jeweils 3 Höhenmetern sind weitere Stufen herzustellen.
(7) Am Fuße von Grubenwänden oder Steinbrüchen dürfen keine Hütten, Schuppen oder Stapel angelegt werden.
(8) In Betrieb befindliche, stillgelegte oder nur zum Teil genützte Gruben, soweit sie nicht eingeebnet oder durch eine natürliche Abböschung unfallgesichert sind, sowie Abbaustellen sind unfallsicher einzufrieden; an den Zugängen ist durch dauerhaften Anschlag Unbefugten der Zutritt zu verbieten.
(9) Die Materialgewinnung aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(10) In Steinbrüchen sind im Fallbereich der Wände Schutzhelme zu tragen.