§ 14 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 und des BGBl. Nr. 232/1959 sowie jene der Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 77/1954, in der Fassung des BGBl. Nr. 77/1965, einzuhalten.Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 und des Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1959, sowie jene der Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1965,, einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werden. § 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 77/1954, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werden. Paragraph 2, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.
§ 14 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsBei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 und des BGBl. Nr. 232/1959 sowie jene der Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 77/1954, in der Fassung des BGBl. Nr. 77/1965, einzuhalten.Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 und des Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1959, sowie jene der Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1965,, einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werden. § 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 77/1954, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werden. Paragraph 2, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.
§ 14 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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