§ 15 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen§ 15 Stmk. Eine Überbelastung ist zu vermeidenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb von Gleitschienen und Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen§ 15 Stmk. Eine Überbelastung ist zu vermeidenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb von Gleitschienen und Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.

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