§ 28 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Riementriebe sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen zu unterfangen und zwar derart, daß sie im Falle des Abreißens abgleiten können§ 28 Stmk.

(2) Riemenverbindungen müssen glatt sein; Schrauben, Schnallen und ähnliche Verbindungen sind verboten DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen, sofern nicht Leerlaufscheiben mit Führungsgabeln vorhanden sind.

(4) Das Harzen, Fetten und Reinigen darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen werden.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Riementriebe sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen zu unterfangen und zwar derart, daß sie im Falle des Abreißens abgleiten können§ 28 Stmk.

(2) Riemenverbindungen müssen glatt sein; Schrauben, Schnallen und ähnliche Verbindungen sind verboten DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen, sofern nicht Leerlaufscheiben mit Führungsgabeln vorhanden sind.

(4) Das Harzen, Fetten und Reinigen darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten