§ 29 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrem Betrieb im Arbeits- und Verkehrsbereich keine Gefahrenstellen auftreten und genügend Platz für die Bedienung zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Bei Beschickung von höheren Standplätzen, wie Fuhrwerken oder Stapeln, ist ein derartiger Abstand zur Maschine einzuhalten, daß Bedienungspersonen nicht durch Abrutschen in die Maschine geraten können.
  3. (3)Absatz 3Bei Arbeitsmaschinen muß der Gefahrenbereich der Werkzeuge abgesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitslaufes erforderlich ist, sind bei Gefährdung von Bedienungspersonen Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht gestatten.
  4. (4)Absatz 4Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß die beim Betrieb nicht benützten Werkzeuge unfallsicher verdeckt sind oder abgeschaltet werden können.
  5. (5)Absatz 5Schadhafte Werkzeuge, auch stillgelegter Maschinen, wie Sägeblätter und Häckslermesser, sind abzumontieren und unfallsicher zu verwahren.
  6. (6)Absatz 6Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer usw., die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend gesichert werden, ehe mit den Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.
  7. (7)Absatz 7Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden.
§ 29 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsArbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrem Betrieb im Arbeits- und Verkehrsbereich keine Gefahrenstellen auftreten und genügend Platz für die Bedienung zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Bei Beschickung von höheren Standplätzen, wie Fuhrwerken oder Stapeln, ist ein derartiger Abstand zur Maschine einzuhalten, daß Bedienungspersonen nicht durch Abrutschen in die Maschine geraten können.
  3. (3)Absatz 3Bei Arbeitsmaschinen muß der Gefahrenbereich der Werkzeuge abgesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitslaufes erforderlich ist, sind bei Gefährdung von Bedienungspersonen Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht gestatten.
  4. (4)Absatz 4Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß die beim Betrieb nicht benützten Werkzeuge unfallsicher verdeckt sind oder abgeschaltet werden können.
  5. (5)Absatz 5Schadhafte Werkzeuge, auch stillgelegter Maschinen, wie Sägeblätter und Häckslermesser, sind abzumontieren und unfallsicher zu verwahren.
  6. (6)Absatz 6Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer usw., die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend gesichert werden, ehe mit den Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.
  7. (7)Absatz 7Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden.
§ 29 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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