§ 30 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Ingangsetzen oder Abstellen einer Maschine darf nicht durch Auflegen oder Abwerfen des Antriebsriemens bewirkt werden§ 30 Stmk.

(2) Das Ingangsetzen der Maschine ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Eine Maschine, die dauernde Beobachtung erfordert, darf von der Bedienungsperson während des Betriebes nicht verlassen werden.

(4) Fahrbare und tragbare Maschinen dürfen nur mit abgestelltem Antrieb und in gesichertem Zustand befördert werden.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Das Ingangsetzen oder Abstellen einer Maschine darf nicht durch Auflegen oder Abwerfen des Antriebsriemens bewirkt werden§ 30 Stmk.

(2) Das Ingangsetzen der Maschine ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Eine Maschine, die dauernde Beobachtung erfordert, darf von der Bedienungsperson während des Betriebes nicht verlassen werden.

(4) Fahrbare und tragbare Maschinen dürfen nur mit abgestelltem Antrieb und in gesichertem Zustand befördert werden.

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