§ 31 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der händischen Zufuhr kleinerer Werkstücke sind, abgesehen von Anschlägen und Haltevorrichtungen, Zuführvorrichtungen, wie Schiebeladen, zu verwenden.

(2) Beim Nachrühren, Nachstopfen usw§ 31 Stmk. von Hand aus sind Stössel oder dglDSV seit 30.08.2021 weggefallen. zu verwenden. Bei der Entfernung bearbeiteter Stoffe sind ebenfalls geeignete Behelfe, wie Besen, Schiebestöcke usw., zu benützen.

(3) Schadhafte Maschinenwerkzeuge, wie insbesondere Messer oder Sägeblätter, sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Bei der händischen Zufuhr kleinerer Werkstücke sind, abgesehen von Anschlägen und Haltevorrichtungen, Zuführvorrichtungen, wie Schiebeladen, zu verwenden.

(2) Beim Nachrühren, Nachstopfen usw§ 31 Stmk. von Hand aus sind Stössel oder dglDSV seit 30.08.2021 weggefallen. zu verwenden. Bei der Entfernung bearbeiteter Stoffe sind ebenfalls geeignete Behelfe, wie Besen, Schiebestöcke usw., zu benützen.

(3) Schadhafte Maschinenwerkzeuge, wie insbesondere Messer oder Sägeblätter, sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten