§ 33 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Verwendung von Strohpressen hinter Dreschmaschinen muß der Stroheinlauf überdeckt sein.
  2. (2)Absatz 2Die Überdeckungen und sonstigen Schutzvorrichtungen sowie die Ballenbahn dürfen während des Betriebes nicht betreten werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Arbeiten am Knoter muß der Knoterantrieb abgeschaltet sein.
§ 33 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsBei Verwendung von Strohpressen hinter Dreschmaschinen muß der Stroheinlauf überdeckt sein.
  2. (2)Absatz 2Die Überdeckungen und sonstigen Schutzvorrichtungen sowie die Ballenbahn dürfen während des Betriebes nicht betreten werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Arbeiten am Knoter muß der Knoterantrieb abgeschaltet sein.
§ 33 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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