§ 33 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Verwendung von Strohpressen hinter Dreschmaschinen muß der Stroheinlauf überdeckt sein§ 33 Stmk.

(2) Die Überdeckungen und sonstigen Schutzvorrichtungen sowie die Ballenbahn dürfen während des Betriebes nicht betreten werden DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Bei Arbeiten am Knoter muß der Knoterantrieb abgeschaltet sein.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Bei Verwendung von Strohpressen hinter Dreschmaschinen muß der Stroheinlauf überdeckt sein§ 33 Stmk.

(2) Die Überdeckungen und sonstigen Schutzvorrichtungen sowie die Ballenbahn dürfen während des Betriebes nicht betreten werden DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(3) Bei Arbeiten am Knoter muß der Knoterantrieb abgeschaltet sein.

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