§ 35 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beschickung von Wurfgebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen über Rutschen oder dgl. ist verboten.
  2. (2)Absatz 2An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.
  3. (3)Absatz 3Bei unwuchtigem Lauf ist die Maschine sofort abzustellen und fachgerecht zu reparieren.
§ 35 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsDie Beschickung von Wurfgebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen über Rutschen oder dgl. ist verboten.
  2. (2)Absatz 2An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.
  3. (3)Absatz 3Bei unwuchtigem Lauf ist die Maschine sofort abzustellen und fachgerecht zu reparieren.
§ 35 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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