§ 36 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Gefährdung von Personen durch das Fördermittel oder durch das Fördergut muß hintangehalten werden. Fördermittel und Hebezeuge dürfen nur bis zu ihrer zulässigen Belastung beansprucht werden. Sicherheitseinrichtungen sind wirksam zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) ist der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Durch Anschlag ist auf das Verbot hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Es muß eine leicht erreichbare Abschaltvorrichtung vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4Das Fördermittel darf vor Entlastung oder Entleerung von der Bedienungsperson nicht verlassen werden.
  5. (5)Absatz 5Ortsveränderliche Fördermittel müssen standsicher aufgestellt und, wenn fahrbar, gegen Abrollen oder Umstürzen gesichert sein. Das Verschieben ausgefahrener Höhenförderer u. dgl. in unmittelbarer Nähe von elektrischen Freileitungen ist verboten.
  6. (6)Absatz 6Bei Körnerschnecken ist die Quetschstelle zwischen Schneckenrand und Förderrohr durch eine Abweisplatte, einen Schutzkorb oder dgl. zu sichern.
  7. (7)Absatz 7An Winden mit Handbetätigung muß beim Heben der Last die Sperrklinke selbständig in das Zahnrad einrasten.
  8. (8)Absatz 8Das Senken der Last darf nur mit der Hand an der Kurbel, bei Seil- und Kettenwinden unter Benutzung der Bremse, geschehen.
  9. (9)Absatz 9Das Gegengewicht des Greifers ist gegen unbeabsichtigte Annäherung von Personen, z. B. durch Verschalung, abzusichern.
§ 36 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsEine Gefährdung von Personen durch das Fördermittel oder durch das Fördergut muß hintangehalten werden. Fördermittel und Hebezeuge dürfen nur bis zu ihrer zulässigen Belastung beansprucht werden. Sicherheitseinrichtungen sind wirksam zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) ist der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Durch Anschlag ist auf das Verbot hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Es muß eine leicht erreichbare Abschaltvorrichtung vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4Das Fördermittel darf vor Entlastung oder Entleerung von der Bedienungsperson nicht verlassen werden.
  5. (5)Absatz 5Ortsveränderliche Fördermittel müssen standsicher aufgestellt und, wenn fahrbar, gegen Abrollen oder Umstürzen gesichert sein. Das Verschieben ausgefahrener Höhenförderer u. dgl. in unmittelbarer Nähe von elektrischen Freileitungen ist verboten.
  6. (6)Absatz 6Bei Körnerschnecken ist die Quetschstelle zwischen Schneckenrand und Förderrohr durch eine Abweisplatte, einen Schutzkorb oder dgl. zu sichern.
  7. (7)Absatz 7An Winden mit Handbetätigung muß beim Heben der Last die Sperrklinke selbständig in das Zahnrad einrasten.
  8. (8)Absatz 8Das Senken der Last darf nur mit der Hand an der Kurbel, bei Seil- und Kettenwinden unter Benutzung der Bremse, geschehen.
  9. (9)Absatz 9Das Gegengewicht des Greifers ist gegen unbeabsichtigte Annäherung von Personen, z. B. durch Verschalung, abzusichern.
§ 36 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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