Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.
(3) Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
(4) Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil so eingestellt werden, daß der Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm beträgt.
(5) Bei Bandsägen muß die Blattführung bei abgestellter Maschine entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe eingestellt werden.
(6) Zum Sägen von Reisig sind doppelarmige Niederhaltebügel zu verwenden.
(2) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.
(3) Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
(4) Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil so eingestellt werden, daß der Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm beträgt.
(5) Bei Bandsägen muß die Blattführung bei abgestellter Maschine entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe eingestellt werden.
(6) Zum Sägen von Reisig sind doppelarmige Niederhaltebügel zu verwenden.